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X-WR-CALNAME:Vorsorgevollmacht und der Erbfall – ein meist nicht bekannt
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SUMMARY:Vorsorgevollmacht und der Erbfall – ein meist nicht bekanntes Pr
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DESCRIPTION:['Die Vorsorgevollmacht\, insbesondere als Generalvollmacht\, 
 hat seit etlichen Jahren im deutschen Recht eine wichtige Anerkennung gefu
 nden\, die es dem Vollmachtgeber ermöglicht\, sich durch Angehörige oder
  Freunde bei altersbedingter oder krankheitsbedingter Einschränkung seine
 r Geschäftsfähigkeit sowohl für vermögensrechtliche Angelegenheiten al
 s auch persönliche Angelegenheiten\, also insbesondere ärztliche Versorg
 ung\, vollumfänglich vertreten zu lassen.&nbsp\; Es wird jedoch oft über
 sehen\, dass eine Vollmachtserteilung sowohl für den Vollmachtgeber als a
 uch für den Bevollmächtigten verschiedene Risiken mit sich bringt. Vor a
 llem besteht die Gefahr\, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht für sei
 ne eigenen Zwecke missbraucht. Zum anderen muss der Bevollmächtigte aber 
 auch sehr sorgfältig prüfen\, dass er sich nicht durch unvorsichtiges fa
 hrlässiges Handeln gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig 
 macht. Bei einer Bevollmächtigung ist rechtlich immer zwischen dem Innen-
  und Außenverhältnis zu unterscheiden. Die Vollmacht als solche regelt\,
  inwieweit der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr\,
  d.h. im Außenverhältnis\, handeln kann. Die Vollmacht regelt aber nicht
 \, was der Bevollmächtigte im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtge
 ber regeln darf. Die Unterscheidung zwischen Vertretung im Außenverhältn
 is\, und zwar uneingeschränkt und im Innenverhältnis\, mit welchem dem B
 evollmächtigten Anweisungen erteilt werden können\, wird im Regelfall in
  der täglichen Praxis\, wenn keine entsprechende anwaltliche Beratung erf
 olgt\, übersehen. Das Problem ergibt sich allerdings nicht nur zu Lebzeit
 en des Vollmachtgebers\, sondern führt in der Praxis insbesondere beim Er
 bfall zu sich regelmäßig wiederholenden Problemen. Stirbt nämlich der V
 ollmachtgeber\, kann der Bevollmächtigte\, wenn keine entsprechenden Anwe
 isungen im Innenverhältnis erfolgt sind\, den gesamten Nachlass verwalten
  und Rechtsgeschäfte durchführen. Diese Regelung des Innenverhältnisses
  ist also nicht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers von großer Bedeutung
 \, sondern insbesondere auch für den Todesfall\, wenn die Vorsorgevollmac
 ht über den Tod hinaus erteilt worden ist\, was der Regelfall ist und som
 it der Vollmachtnehmer den gesamten Nachlass verwaltet. Der Vollmachtnehme
 r vertritt in diesem Fall sämtliche Miterben. Jeder Miterbe hat allerding
 s die Möglichkeit\, für sich die Vollmacht zu widerrufen.\, was im schli
 mmsten Fall zu einer Enterbung führen kann\, wenn die Erbeinsetzung aufl
 ösend bedingt erfolgt ist für den Fall des Widerrufs der Vollmacht. Der 
 widerrufende Erbe gilt dann als enterbt. Durch eine eindeutige Regelung de
 s Inhalts der Vorsorgevollmacht lassen sich sowohl zu Lebzeiten des Vollma
 chtgebers als auch nach dessen Ableben Probleme und Risiken für sämtlich
 e Beteiligten vermeiden.* kostenfreier Rücktritt bis eine Woche vor Kursb
 eginn']
LOCATION:EG 267\, Bildungszentrum
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