Übertragungsverträge - Geben "mit warmer Hand"
1. Einführung
Das wirtschaftliche "Lebenswerk" einer Familie stellt regelmäßig eine Immobilie dar, häufig in Form des selbstgenutzten Eigenheims oder auch einer vermieteten Immobilie, die als Altersvorsorge angeschafft wurde.
Die Entscheidung eine solche Immobilie schon zu Lebzeiten zu übertragen, sollte daher wohlüberlegt sein. Es gibt jedoch viele gute Grüne, die für ein solche Vorgehen sprechen. Die Referentin erläutert aus ihrer Praxis als Rechtsanwältin und Notarin die Grundsätze und wichtige Detailfragen bei der Gestaltung von Übertragungsverträgen. Außerdem wird beleuchtet, wie eine mögliche Rückabwicklung durch den Sozialhilfeträger vermieden werden kann und unter welchen Voraussetzungen Angehörige für die Heimkosten von Pflegebedürftigen aufkommen müssen.
2. Motive für lebzeitige Übertragung
Neben der sog. "ehebedingten Zuwendung", die zwischen Ehegatten stattfindet und Übertragungen, die das Vermögen des Veräußerers vor dem Zugriff künftiger Gläubiger schützen sollen (etwa bei Eigentümern, die einer wirtschaftlich risikobehafteten Tätigkeit nachgehen), gibt es 3 wichtige Fallgruppen, in denen eine Immobilienübertragung erwogen werden sollte:
a) Grundstückübertragung als vorweggenommene Erbfolge
- optimale Ausnutung von Steuerfreibeträgen (10-Jahres-Frist)
- "nur" Änderung des Namens im Grundbuch
- Streitvermeidung durch Regelungen des Verhältnisses zu weiteren Kindern
b) Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
- rechtzeitiges Ausscheiden der Immobilie aus dem Nachlass, um Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren ("arm" schenken)
- Abschmelzung der Schenkung; Ausnahmen
- Voraussetzungen für den Beginn der 10-Jahres-Frist
c) "Versorgungsvertrag"
- Übertragung gegen Versorgungsleistung
- steuerliche Abzugsfähigkeit beim Erwerber
3. Objekte der Übertragung
- Grundstücke
- Eigentumswohnungen
- Erbbaurechte
- Teilflächen
4. "Gegenleistungen" und Vorbehalte
- meist keine Schenkung ohne Auflage, Gegenleistung oder sonstigen Vorbehalt:
a) Nießbrauch
b) Wohnungsrecht
c) wiederkehrende Geldzahlungen
d) Naturalleistungen
e) Rückforderungsvorbehalt und Verfügungsbeschränkungen
f) Exkurs: Verarmung des Schenkers
g) Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger
h) Haftung nach dem Angehörigenentlastungsgesetz
Beginn:
Di.
, 16.06.2026, 18:00 - 19:30 Uhr
Kursort:
Volkshochschule Filmforum